OTA Volley

Volleyballclub in Thalwil, Rüschlikon, Oberrieden und Horgen

Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen OTA Volley (im weiteren nur OTA genannt).
  2. Der Verein hat Sitz in Thalwil, Rüschlikon, Oberrieden und Horgen.
  3. Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung des Volleyballsportes, die Teilnahme an Meisterschaften und Turnieren sowie die Durchführung von Veranstaltungen.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer eine entsprechende Beitrittserklärung unterzeichnet und bereit ist, sich den Interessen des Vereines unterzuordnen. Die Aufnahme von Minderjährigen erfolgt nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Verein sieht folgende Mitgliedschaften vor:
    • Aktivmitglieder
    • JuniorInnen
    • SchülerInnen
    • Ehrenmitglieder
    • Passivmitglieder
  3. Aktivmitglied kann werden, wer nach den Bestimmungen von Swiss Volley dem JuniorInnen-Alter entwachsen ist.
  4. Junioren/Juniorenmitglied von OTA Volley kann werden, wer nach den Bestimmungen von Swiss Volley im Juniorenalter steht.
  5. Schülermitglied kann werden, wer nach den Bestimmungen von Swiss Volley noch nicht im Juniorenalter steht.
  6. Zu Ehrenmitglieder können Mitglieder und andere natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  7. Passivmitglied können natürliche und juristische Personen werden, die sich als Freunde und Gönner zu den Bestrebungen des Vereins bekennen und am Vereinsleben teilnehmen wollen.
  8. Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern, JuniorInnen, Schülermitgliedern und Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand gibt die Namen der Neumitglieder an der Generalversammlung bekannt.
  9. Aktivmitglieder, JuniorInnen, Schülermitglieder und Passivmitglieder müssen schriftlich auf Ende Vereinsjahr ihren Rücktritt erklären. Das Schreiben ist dem Vorstand zuzustellen.
  10. Der Übertritt eines Passivmitgliedes zu den Aktivmitgliedern kann jederzeit erfolgen, der Übertritt eines Aktivmitgliedes zu den Passivmitgliedern hingegen nur auf Ende des Vereinsjahres.
  11. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch eine Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
  12. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben in ihrer Verwahrung befindliche Gegenstände oder Akten des Vereins zurückzugeben. Aufgelaufene finanzielle Verpflichtungen werden weder durch Austritt noch durch Ausschluss hinfällig. Erst nachdem die Beiträge entrichtet und eventuell anvertrautes Vereinseigentum zurückgegeben wurde, sind ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder ihren Pflichten enthoben.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,
    • an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    • der Generalversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
  2. Bei sämtlichen Wahlen und Abstimmungen des Vereins sind alle Mitglieder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, stimmberechtigt. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet,
    • die Vereinsstatuten einzuhalten, den Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen des Vorstandes zu unterziehen,
    • seinen finanziellen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen,
    • an der Generalversammlung teilzunehmen oder sich schriftlich eine Woche im voraus beim Vorstand abzumelden.
  4. Der Abschluss einer Unfallversicherung ist Sache jedes einzelnen Vereinsmitgliedes. Der Verein kann bei Unfällen nicht haftbar gemacht werden. Der Abschluss einer allfälligen Haftpflichtversicherung ist ebenfalls Sachen jedes Vereinsmitgliedes.

Organisation

  1. Die Organe des Vereins sind
    • Generalversammlung
    • Vorstand
    • Revisoren
    • die von der Generalversammlung oder vom Vorstand für besondere Zwecke eingesetzten Spezialkommissionen
  2. Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Juni und endet am 31. Mai des folgenden Jahres.
  3. Die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Vereinsorgan und wird einmal im Jahr, vor dem 31. Juli durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen und vom Vereinspräsident oder in dessen Abwesenheit vom Vizepräsident geleitet. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich und mindestens 30 Tage vor dem festgesetzten Datum.
    Anträge von Vereinsmitgliedern sind spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung (Datum des Poststempels) schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen und von diesem auf die Traktandenliste aufzunehmen.
  4. Spätestens eine Woche vor einer Generalversammlung muss allen Mitgliedern die Traktandenliste zugestellt werden.
    Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
    Vereinsbeschlüsse werden durch einfaches Mehr der teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse über Statutenänderungen, Wiedererwägungsanträge sowie Ausschlüsse von Mitgliedern, die nur bei Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zustande kommt.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    Die Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen offen. Die Versammlung kann jedoch ausnahmsweise eine geheime Abstimmung beschliessen.
    Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
  5. Der Generalversammlung obliegt im besonderen:
    • Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Revisoren
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    • Genehmigung der Jahresrechnung und Budget
    • Statutenänderungen
    • Auflösung und Fusion des Vereins
  6. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann erfolgen auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden bei Vorstand verlangt.
    Die ausserordentliche Generalversammlung ist danach innert Monatsfrist durchzuführen.

Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens sechs Mitgliedern zusammen. Die Erweiterung des Vorstandes auf zusätzliche Mitglieder kann mittels Beschluss der Generalversammlung erfolgen:
    • PräsidentIn
    • AktuarIn
    • KassiererIn
    • Technische LeiterIn
    • Kommunikationsverantwortlicher
  2. Der Vorstand leitet den Verein und hatte alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.
  3. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Es sind ausschliesslich Vereinsmitglieder in den Vorstand wählbar.
  4. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
  5. Der Vorstand verfügt über eine zusätzliche Ausgabekompetenz von 10% der Budgetsumme.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit Kommissionen einzusetzen.
  7. Der Vorstand gewährleistet die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und die Einhaltung der Statuten. Er bestimmt die Zeichnungsberechtigung und die Vertretung nach aussen. Im übrigen leitet der Vorstand die Geschäfte des Vereins.
  8. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Pflichtenheft beschrieben.
  9. Über sämtliche Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen

Finanzen

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
    • den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, deren Höhe durch die Generalversammlung festgesetzt wird.
    • Erträgen aus Veranstaltungen
    • freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen
    • Subventionen
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den für seine Kategorie von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag (siehe Anhang1) im ersten Monat von jedem Vereinsjahr zu bezahlen.
  3. Von der Generalversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen werden im Anhang 1 festgehalten. Dieser Anhang ist ebenfalls Bestandteil dieser Statuten.
  4. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliederbeiträgen befreit.
  5. Die Rechnung des Vereins wird auf den 31. Mai abgeschlossen.
  6. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen
  7. Die Entschädigung für die Vorstandsmitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt.

Revisoren

  1. Die drei von der Generalversammlung gewählten Revisoren haben die Rechnungsführung samt Belegen zu prüfen und über das Ergebnis der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag vorzulegen.
  2. Die Revisoren bestehen aus einem 1. einem 2. und einem Ersatzrevisor
  3. Nach einem Jahr scheidet der 1. Revisor automatisch aus und die anderen beiden rutschen nach.
  4. An der GV muss jeweils ein neuer Ersatzrevisor gewählt werden.
  5. Die Amtszeit der Revisoren beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
  6. Den Revisoren steht das Recht zu, jederzeit die Vereinskasse zu prüfen.

Schlussbestimmungen

  1. Der Verein kann seine Auflösung an einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschliessen. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand das Vereinsvermögen zu liquidieren und einen allfälligen Aktivsaldo auf das Konto einer ortsansässigen Bank einzuzahlen mit der Auflage, den einbezahlten Betrag zuzüglich Zinsen während fünf Jahren zugunsten eines allenfalls in dieser Zeit mit dem gleichen Zweck neugegründeten und Swiss Volley beigetretenen Vereins zur Verfügung zu halten. Wird in der genannten Frist kein solcher Verein gegründet, so verfallen Kapital und aufgelaufene Zinsen dem Schweizerischen Invalidensportverband. Der Vorstand sorgt dafür, dass die wichtigsten Akten des aufgelösten Vereins während mindestens fünf Jahren an einem geeigneten Ort aufbewahrt werden.
  2. Diese Statuten treten durch die Annahme der Generalversammlung von OTA Volley (früher VBC OTA) im Juli 2015 in Kraft und ersetzen die Statuten vom Juni 2005.

Anhang 1 – Mitgliederbeiträge

Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten.
Die Mitgliederbeiträge werden wie folgt festgesetzt:

  • Aktivmitglieder: CHF 200.-
  • Aktivmitglieder in Ausbildung: CHF 130.-
  • Junioren: CHF 130.-
  • Schülermitglieder: CHF 60.-
  • Passivmitglieder: ab CHF 30.-

Diese Beiträge sind exklusive der Spielerlizenz.

Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.